der westvend GmbH Geschäftsführer: Tobias Dichtler
Südring 18, 48282 Emsdetten
1. Geltungsbereich, Vertragspartner
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferung, Verkauf, Montage/Einbau und sonstige Leistungen der VenTech UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „VenTech“), Marke „WestVend“, gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VenTech stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Angebote von VenTech sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung oder Rechnungsstellung zustande.
2.2 Bestellungen können über Online-Formulare, E-Mail, Telefon oder schriftlich erfolgen. VenTech kann Angebote des Kunden innerhalb von 5 Kalendertagen annehmen.
2.3 Individuell vereinbarte Nebenabreden bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand/Spedition, Versicherung, Zöllen/Abgaben, sofern nicht anders angegeben.
3.2 Direktkauf: Zahlung gemäß Auftragsbestätigung.
3.3 Bestellung auf Termin: 20 % Anzahlung bei Auftragserteilung, sofern nicht vertraglich abweichend geregelt; Restzahlung vor Auslieferung bzw. Speditionsavis.
3.4 Skonto wird nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie Mahn- und Inkassokosten. Zahlungen werden zunächst auf Kosten/Zinsen, dann auf die älteste Hauptforderung verrechnet.
4. Liefer- und Versandbedingungen, Gefahrübergang
4.1 Lieferungen erfolgen – sofern nicht anders vereinbart – per Spedition frei Bordsteinkante an die vom Kunden benannte Lieferanschrift.
4.2 Gefahrübergang: Mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der Verschlechterung auf den Kunden über, auch wenn VenTech die Transportkosten trägt.
4.3 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
4.4 Selbstbelieferungsvorbehalt: Bleibt VenTech trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts unverschuldet unzureichend beliefert, ist VenTech zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Zahlungen werden erstattet.
4.5 Fehlgeschlagene Zustellung: Ist die Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. ungeeignete Stellfläche/Zufahrt, Nichterreichbarkeit zum avisierten Termin), nicht möglich, trägt der Kunde die Kosten der erfolglosen Anlieferung sowie eine pauschale Verzugsentschädigung von 1 % je volle Woche, max. 8 % des (Teil-)Lieferwertes. Nachweis höherer/niedrigerer Schäden bleibt möglich.
4.6 Versandverzögerung auf Wunsch des Kunden: Verzögert sich Versand/Zustellung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann VenTech Lagergeld von 0,5 % je angefangenem Monat, max. 5 % des Kaufpreises berechnen; weitergehende Lager-/Versicherungskosten bleiben vorbehalten. Mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über.
5. Lieferschein, Abnahme, Nicht-Unterschrift
5.1 Der Kunde hat bei Anlieferung die Stückzahl und äußerliche Unversehrtheit zu prüfen und den Lieferschein als Empfangsbestätigung zu unterschreiben.
5.2 Verweigerung der Unterschrift: Verweigert der Kunde die Unterschrift ohne substantiierte, sofortige Mängelrüge (insbesondere zu Anzahl, Typ, offensichtlichen Transportschäden), gilt die Lieferung als abgenommen; Gefahr- und Besitzübergang treten mit Bereitstellung am Lieferort ein. VenTech ist berechtigt, die Lieferung zu dokumentieren (z. B. Spediteur-Scan/Fotobeleg/Zeugnis).
5.3 Unterbleibt die Abnahme, kann VenTech von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen; verlangt VenTech Schadensersatz, beträgt dieser pauschal 30 % des Kaufpreises, es sei denn, VenTech weist einen höheren oder der Kunde einen geringeren oder keinen Schaden nach.
6. Transportschäden, Rügepflicht
6.1 Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich direkt gegenüber dem Spediteur geltend zu machen. Das zuständige Speditionsunternehmen teilt VenTech dem Kunden mit.
6.2 Zusätzlich sind Transportschäden/fehlende Kolli binnen 24 Stunden nach Anlieferung an mv@westvend.de zu melden.
6.3 Kaufleute trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
7. Montage-/Einbauleistungen (sofern vereinbart)
7.1 Montage/Einbau erfolgen durch VenTech oder beauftragte Fachbetriebe. Der Kunde stellt rechtzeitig Zugang, geeignete Stellflächen sowie erforderliche Anschlüsse (insb. Strom, ggf. Netzwerk/Wasser/Abfluss/Belüftung) bereit und beachtet die Aufstellvoraussetzungen.
7.2 Gefahrübergang bei Montageleistungen mit Übergabe nach Abschluss der Arbeiten. Vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen/Nachfahrten werden gesondert berechnet.
8. Schulung, Erstinbetriebnahme, Bedienpflichten
8.1 Bei erklärungsbedürftigen Automaten (insb. Kühlung, Zahlungssysteme, Telemetrie) ist eine Ersteinweisung/Schulung vor Erstinbetriebnahme erforderlich.
8.2 Unterbleibt die Schulung oder weicht der Kunde/sein Personal von den Schulungs-/Bedienvorgaben ab, sind Gewährleistungsansprüche für Bedien-/Konfigurationsfehler (z. B. falsche Temperatur, ungeeignete Warenlogik, fehlerhafte Aufstellung/Belüftung) ausgeschlossen; zwingende Haftung bleibt unberührt.
8.3 Änderungen an Firmware/Systemeinstellungen/Anbindungen/Hardware dürfen nur durch autorisierte Personen erfolgen.
9. Eigentumsvorbehalt (erweitert)
9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von VenTech.
9.2 Verarbeitung/Verbindung/Vermischung erfolgt für VenTech als Hersteller; VenTech erwirbt (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
9.3 Der Kunde ist im ordentlichen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt; er tritt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes bereits jetzt an VenTech ab; VenTech nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug ermächtigt, solange er nicht in Verzug ist.
9.4 Verpfändung/Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Zugriffe Dritter sind VenTech unverzüglich anzuzeigen.
10. Gewährleistung (Mängelhaftung)
10.1 Für Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Automaten beträgt sie 6 Monate; bei ausdrücklich als „gebraucht“/„refurbished“ gekennzeichneten Waren kann die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang eingeschränkt werden.
10.2 VenTech hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
10.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Aufstellung, unzureichender Belüftung, falscher Parametrisierung/Temperatur, ungeeigneten Produkten oder Eingriffen durch nicht autorisierte Dritte.
10.4 Handelt es sich um eine Ersatzlieferung, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware binnen 30 Tagen zurückzugeben; Zuordnungsinformationen sind beizufügen.
10.5 Kaufleute haben § 377 HGB zu beachten (s. Ziff. 6.3).
11. Haftung
11.1 VenTech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Garantie (soweit ausdrücklich übernommen) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VenTech nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
12. Verarbeitung nach Kundenvorgaben (Branding/Folierung)
12.1 Der Kunde sichert zu, zur Nutzung der überlassenen Inhalte (Logos, Marken, Designs, Daten) berechtigt zu sein und räumt VenTech die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein.
12.2 Der Kunde stellt VenTech von Drittansprüchen frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung dieser Inhalte resultieren. VenTech kann rechtswidrige Inhalte ablehnen.
13. Zurückbehaltung, Abtretung
13.1 Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
13.2 Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis ist ohne Zustimmung von VenTech ausgeschlossen.
14. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streik, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferantenausfall) verlängern sich Fristen angemessen; bei andauernder Behinderung ist VenTech zum Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
15. Verjährung sonstiger Ansprüche
Ansprüche des Kunden außerhalb der Mängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Kenntnis, spätestens nach fünf Jahren nach Leistungserbringung; zwingende Haftung bleibt unberührt.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – Emsdetten.
17. Individualkonfiguration, Werksvertrag, Ausschluss von Stornierung und Widerrufsrecht
17.1 Bestellt der Kunde einen Automaten mit individueller Konfiguration, liegt ein Werksvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vor. Eine individuelle Konfiguration liegt insbesondere vor bei Abweichungen vom Serienstandard, z. B. durch Auswahl oder Anpassung von Zahlungsmodulen, Spiralen, Förderbändern, Ausgabesystemen, technischen Komponenten, Softwareparametern, Telemetrie, Folierung, Branding, Farbgestaltung, kundenspezifischer Ausstattung oder sonstigen Sonderausführungen.
17.2 Mit schriftlicher oder digitaler Angebotsbestätigung durch den Kunden gilt der Werksvertrag als verbindlich geschlossen. Eine Stornierung, Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
17.3 Verbrauchern (§ 13 BGB) steht bei Verträgen über individuell konfigurierte Automaten kein Widerrufsrecht zu. Dies gilt gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
17.4 Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht ausschließlich dann, wenn ein Automat ohne jede Individualisierung als serienmäßiges Standardprodukt bestellt wird. Jede über den Serienstandard hinausgehende Konfiguration schließt das Widerrufsrecht aus.
17.5 Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht ein Widerrufsrecht unabhängig von der Konfiguration nicht zu.
18. Finanzierung über Leasing, Bonitätsrisiko, ersatzweise Kaufpflicht
18.1 Sofern der Kunde den Erwerb der Ware über eine Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft abwickelt, kommt der Kaufvertrag zwischen westvend und dem Kunden unabhängig vom Abschluss oder Bestand des Leasingvertrags zustande. Die Finanzierung stellt lediglich eine Zahlungsmodalität dar.
18.2 Der Kunde bestätigt, dass die Leasing- oder Finanzierungszusage unter dem Vorbehalt einer fortlaufenden Bonitätsprüfung steht. Verschlechtert sich die Bonität des Kunden nach Vertragsschluss oder werden der Finanzierungsgesellschaft negative Bonitätsmerkmale (insbesondere durch Creditreform oder vergleichbare Auskunfteien) bekannt, die zur Ablehnung, Aufhebung oder Nichtauszahlung der Finanzierung führen, trägt der Kunde dieses Risiko allein.
18.3 Wird die Finanzierung nach Vertragsabschluss, nach erfolgreicher Vorprüfung oder nach Bestellung der Ware durch westvend aus Gründen aufgehoben oder nicht ausgezahlt, die der Kunde zu vertreten hat oder die in seiner Risikosphäre liegen, bleibt der Kaufvertrag uneingeschränkt wirksam.
18.4 In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware ersatzweise im Direktkauf zu erwerben. Der vollständige Kaufpreis wird sofort fällig und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zahlungsaufforderung ohne Abzug per Vorkasse zu begleichen.
18.5 Ein Rücktritts-, Kündigungs- oder Stornierungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
19. Vorkassegeschäfte und Beginn der Lieferzeiten
19.1 Bei allen Verträgen mit vereinbarter Vorkassezahlung beginnen angegebene oder vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen nicht mit der Angebotsbestätigung, sondern erst mit vollständigem Zahlungseingang des in Rechnung gestellten Vorkassebetrags auf dem Geschäftskonto von westvend.
19.2 Verzögerungen, die auf einen verspäteten Zahlungseingang zurückzuführen sind, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Dies gilt auch für individuell konfigurierte Automaten und Sonderanfertigungen.
20. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Stand: Januar 2026